Wer sich im Urlaub mit dem Coronavirus infiziert, muss sich natürlich in Quarantäne begeben. Das gilt selbst dann, wenn keine Krankheits-Symptome auftreten, denn andere Menschen kann man trotzdem anstecken. Eine Rückreise, etwa im Flugzeug scheidet also erstmal aus, dadurch würde man Mitreisende gefährden und das Virus womöglich weiter verbreiten. Natürlich kann eine Infektion auch immer mit erheblichen Symptomen einhergehen, in diesem Fällen sollte man sich ohnehin in ärztliche Behandlung begeben. Fluggesellschaften können sich auch weigern, kranke Passagiere mitzunehmen.
Urlaub in Deutschland: Eure Ausflugstipps
Wer bezahlt den längeren Aufenthalt?
Die Frage: Was ist mit den hierbei entstehenden Kosten, etwa Behandlungskosten, oder im Falle einer Quarantäne mit den Kosten für die Unterkunft? In der Praxis kommt es sehr darauf an, wie der oder die Reisende krankenversichert ist und in welchem Land man sich gerade befindet.
Versicherungsbedingungen genau lesen
Wer gesetzlich krankenversichert ist, besitzt meist einen grundlegenden Versicherungsschutz für den Fall einer akuten Erkrankung. Der gilt in aller Regel für die „normalen“ ärztlichen Behandlungskosten innerhalb der Europäischen Union. Je nach Land können aber Besonderheiten auftreten, die eine zusätzliche Auslandsreisen-Krankenversicherung abfangen kann.
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So eine Zusatzversicherung ist besonders dann zu empfehlen, wenn man außerhalb Europas unterwegs ist. Hier greift die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen meistens nicht. Weil die Angebote der unterschiedlichen Versicherer (gerade auch bei privaten Versicherungen) nicht deckungsgleich sind, solltet ihr vor einem Urlaubsantritt euren Versicherungsschutz genau überprüfen, auch das „Kleingedruckte“. Die Kosten für die Unterkunft bei einer Quarantäne dürften dabei in den wenigsten Fällen abgesichert sein. Meistens geht es nur um reine Behandlungskosten.
Musst du deinem Chef dein Urlaubsland mitteilen?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Recht, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ihm sagt, wohin er oder sie reisen will. Der Chef darf auch niemandem verbieten, irgendwohin zu reisen – zum Beispiel in ein Risikogebiet, für das das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Beides ist Privatsphäre.
Aber nach der Rückkehr ist es ein bisschen anders. Weil der Arbeitgeber ja eine Fürsorgepflicht für alle seine Mitarbeiter hat, darf er – nach Meinung der meisten Juristen – den Rückkehrer fragen: Warst du in einem Risikogebiet? Der muss dann zumindest mit Ja oder Nein antworten. Und sollte der Urlaubsheimkehrer behördlich zu einer Quarantäne gezwungen sein, dann muss er ohnehin der Geschäftsleitung gegenüber auspacken – zum Beispiel darüber, wo und wie lange er dort war. Denn dann geht es darum, ob die Firma ihm Urlaubsentgelt für die Zeit im Risikogebiet zahlen und ihm Lohnfortzahlung gewähren muss, wenn er an Covid19 erkrankt ist.
Lohnfortzahlung trotz Urlaub im Risikogebiet?
Wer bewusst in ein Corona-Risikogebiet verreist, geht damit nicht nur gesundheitlich sondern auch finanziell ein Risiko ein. Denn nach der Rückkehr ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben, solange bis ein negativer Coronatest (den man auch verpflichtend machen muss) vorliegt. Wenn Rückkehrer während dieser Wartezeit nicht arbeiten können – also zum Beispiel kein Homeoffice möglich ist – bekommen sie solange wohl auch kein Geld. Denn die Reise ins Risikogebiet dürfte als „Mitverschulden“ gewertet werden. Das gilt auch dann, wenn man sich nachweislich dort mit dem Coronavirus angesteckt hat und arbeitsunfähig ist.
Und wenn Urlaubsland während des Aufenthalts zum Risikogebiet wird?
Dann sieht der Fall natürlich anders aus. Hier haben die Urlauber bei Beginn der Reise ja nichts falsch gemacht. Das bedeutet, sie bekommen dann im Quarantäne- oder auch im Krankheitsfall weiterhin Geld. Die vorgeschriebenen Tests und gegebenenfalls auch die Quarantäne müssen sie aber genauso durchlaufen. Denn entscheidend ist hierfür der Zeitpunkt der Rückkehr nach Deutschland. Immerhin sind sie dann finanziell abgesichert.