Wenn bei Festen Kuchen verkauft wird, könnten ab nächstem Jahr Umsatzsteuern auf die Erträge anfallen. Laut der baden-württembergischen Landesregierung gibt es eine entsprechende europarechtliche Vorschrift, die umgesetzt werden muss.
Steuern beim Kuchenverkauf: Das könnte passieren
Die neuen Steuerregeln könnte aber nicht für jeden Kuchenverkauf oder ähnliche Aktionen gelten. Denn: Es geht um die Frage, ob eine Einrichtung wie eine Kita oder Schule nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird, erklärte das baden-württembergische Finanzministerium.
Was genau bedeutet das? Ein Beispiel:
Der Elternbeirat einer Kita macht ein Sommerfest, dort werden Getränke und Kuchen verkauft. Zielgruppe sind Kinder, deren Eltern und Großeltern. Hier würden keine Steuern anfallen. Hat der gleiche Elternbeirat aber jedes Jahr auf dem Weihnachtsmarkt der Gemeinde einen Stand und verkauft dort Glühwein, wäre das etwas anderes. Hier müssten dann Steuern gezahlt werden.
So geht es jetzt weiter
Die Kommunen regen sich über die möglichen neuen Steuerregeln auf. „In den Rathäusern wird man sich über Monate mit der Überprüfung der eigenen Abläufe und deren umsatzsteuerlicher Relevanz befassen müssen“, erklärte Gemeindetagspräsident Steffen Jäger.
Auch Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) lehnt die Umsatzsteuer ab. Man könne im Land nur versuchen, diese Regelungen abzufedern und den Bürokratismus zu mindern, sagte er. Gerade wird nach offiziellen Angaben an einer Richtlinie gearbeitet. Wie die aussieht und ab wann sie dann in Baden-Württemberg gilt, ist noch unklar.
Wie andere Bundesländer die europarechtlichen Vorgaben umsetzt, ist noch nicht bekannt.
So klappt es mit der Torte für den nächsten Kuchenverkauf: